Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt Verurteilung eines Verkäufers bei einer Kaffeefahrt zur Auszahlung des im Einladungsschreiben versprochenen Gewinns.

 

Das Landgericht Gießen hat am 30. September 2009 in einem Grundsatzurteil (Az.: 20 189/09) erstmals den Verkäufer bei einer Kaffeefahrt zur Auszahlung des im Einladungsschreiben versprochenen Gewinns in Höhe von 8.000 Euro verurteilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 30.12.2009 (16 U 204/09) diese Entscheidung bestätigt. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht Frankfurt aus:

 

„a) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht das als Anlage 1 zur Klageschrift vorgelegte Anschreiben an den Kläger („Die glücklichen Gewinner, Sommerrätsel 2008. Betr.: Letzter Termin zur Auszahlung Ihres 3. Preises“) als Gewinnzusage i.S.d. § 661 a BGB gewertet; diesen Aspekt hat der Beklagte in seiner Berufungsbegründung auch nicht mehr angesprochen.

 

b) Das Landgericht hat den Beklagten darüber hinaus aber auch zu Recht als „Versender“ der Gewinnzusage i.S.d. § 661 a BGB angesehen.

Der Kläger hat dargelegt und belegt, dass es sich bei der in dem Mitteilungsschreiben angefügten „Antwortkarte“ bezeichneten Adressatin „Reise & Touristik Carola Schlosser“ um eine Scheinfirma handelt. ... Der Beklagte selbst hat im erstinstanzlichen Verfahren schließlich zugestanden, dass es sich dabei in der Sache um ein „Postfach“ handele, das die Planungsfirma Saturn B.V. angemietet habe. ...

Von eben dieser Planungsfirma will der Beklagte aber die Personen „gekauft“ haben, die an seiner Werbeveranstaltung vom 30. April 2009 teilnahmen, wie die von ihm vorgelegte Ablichtung der Rechnung vom 29. April 2009 beweise. ...

Ausweislich dieser Rechnung vom 29. April 2009 hatte die Saturn B.V. – falls es sich dabei überhaupt um ein reales Unternehmen und nicht ebenfalls um eine Scheinfirma handelt – aber nicht aufgrund eigener Dispositionen, sondern aufgrund „in Auftrag gegebener Vorplanungsarbeiten ... nach Kundenangaben wie vereinbart gemäß Dienstleistungsvertrag vom 2.1.2009“ gehandelt. Bezieht sich diese Rechnung – wie der Beklagte selbst auch in der mündlichen Verhandlung in erster Instanz ausgeführt hat – auf ihn, dann spricht deren Wortlaut entscheidend gegen seine Darstellung, er habe die „Vorplanung“ zu seiner Werbeveranstaltung nicht initiiert. Hierzu fehlte schon in erster Instanz und ebenso auch in der Berufungsbegründung jegliche nähere Darlegung.

Der Beklagte hat sich insoweit in erster Instanz im Gegenteil auch noch selbst widersprochen: Hatte er in seiner mündlichen Anhörung in bezug auf die Rechnung vom 29. April einerseits erklärt, er bekomme die Rechnung „immer erst, wenn feststeht, wie viele Leute dagewesen sind“ – obwohl die Veranstaltung erst am Folgetag stattfand -, denn er bezahle „pro Person, die in dem Saal erscheint“, hat er in seinem anschließend vorgelegten Schriftsatz vom 16. September 2009 behauptet, er habe den vereinbarten Preis gezahlt und am Veranstaltungstag die Veranstaltung durchgeführt“. Beide Darstellungen sind unvereinbar; auch hierzu fehlt jede Erläuterung.

Es besteht kein Zweifel, dass das Landgericht den Beklagten zu Recht als Initiator der Werbeveranstaltung und damit auch der Gewinnzusage angesehen hat.“

 

Das Landgericht Gießen verurteilt Verkäufer bei einer Kaffeefahrt zur Auszahlung des im Einladungsschreiben versprochenen Gewinns.

 

Das Landgericht Gießen hat am 30. September 2009 in einem Grundsatzurteil (Az.: 20 189/09) erstmals den Verkäufer bei einer Kaffeefahrt zur Auszahlung des im Einladungsschreiben versprochenen Gewinns in Höhe von 8.000 Euro verurteilt. Jetzt liegt auch die Urteilsbegründung vor. Das Landgericht Gießen sieht wegen der Verschleierung der Versender durch Postfächer den Verkäufer in einer solchen Veranstaltung als Verantwortlich für die Auszahlung des in der Einladung versprochenen Gewinns. Zur Begründung wird ausgeführt:

 

„Der Beklagte war also Auftraggeber der Planung und Organisation durch die Firma Saturn Reisen B.V. und damit der letztlich Handelnde, der wahre Versender der Gewinnzusage, an der er sich nunmehr festhalten lassen muss.

Hierfür spricht nicht nur, dass er derjenige ist, der von der Veranstaltung selbst maßgeblich wirtschaftlich unmittelbar profitiert, dies ist auch das offensichtliche Ziel, zu dem die gesamte Konstruktion über die Organisationsfirma und die vordergründig aufgebaute Scheinfirma aufgebaut ist. Denn diese Konstruktion dient nur dem Ziel, dem Beklagten die Verkaufsveranstaltung zu ermöglichen, ohne den versprochenen Gewinn zu gewähren, zu dessen Auszahlung offenbar von Anfang an keine Bereitschaft bestand.

Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte, wie er behauptet, keine Kenntnis von den konkreten Einladungsschreiben hatte. Denn der Beklagte war Auftraggeber des Organisationsbüros und muss sich deren Kenntnis zurechnen lassen, wenn er die Leistung entgegennimmt und bezahlt. Denn damit gibt er seine Billigung der erbrachten Leistung zum Ausdruck. ...

Der Unternehmer, der es in der Hand hat, durch Vorgaben zur Planung und Organisation an das von ihm beauftragte Organisationsbüro sicherzustellen, dass die Einladung zu der Verkaufsveranstaltung in zulässiger Weise erfolgt, ist daher in gleicher Weise verantwortlich als hätte er die Gewinnzusage selbst gesendet.“

 

Das Urteil hat weit reichende Bedeutung, denn damit haften nicht nur die tatsächlichen Versender der Gewinnschreiben für den versprochenen Gewinn, sondern auch diejenigen, die die finanziellen Vorteile aus der Versendung dieser Gewinnmitteilungen haben und dies sind die Verkäufer bei Kaffeefahrten. Unter Berufung auf dieses Urteil kann zukünftig jeder von dem Verkäufer bei einer Kaffeefahrt die Auszahlung des im Einladungsschreibens versprochenen Gewinns verlangen.  

 

               

 

Falsche Gewinnzusagen und Betrug bei Kaffeefahrten

 

In jüngster Zeit werden Gewinnschreiben „Bargeldregen" oder „Winterrätsel 2007/2008" u.a. von einem Dienstleistungsservice Martina Steidel, Postfach 9010, 26138 Oldenburg oder vom Postfach 61 02 40, 28262 Bremen verschickt, in denen Gewinne von 2.500,00 oder sogar 10.000,00 Euro mitgeteilt werden, die im Rahmen einer Busfahrt ausbezahlt werden sollen. Die Empfänger dieses Schreibens haben einen Anspruch auf Zahlung der 2.500,00 bzw. 10.000,00 Euro auch ohne Teilnahme an der Fahrt. Nach aktuellen Erkenntnissen werden bei der Kaffeefahrt Nahrungsergänzungsmittel im Wert von knapp 30,00 Euro als Wundermedizin mit den Namen Hercugen, Cardicethin usw. für knapp 1.300,00 Euro verkauft. Der Verkauf dieser Mittel als Medizin ist als Betrug strafbar. Ich bitte Betrugsopfer und Fahrtenteilnehmer sich mit mir in Verbindung zu setzen. Wichtig sind Informationen über Veranstaltungsorte und Kennzeichen der Lieferwagen.

 

 

 

Falsche Gewinnzusage und Betrug

bei Kaffeefahrt in Stadtallendorf und Ostkreis

 

Ende November haben zahlreiche Personen in Stadtallendorf von einem Dienstleistungsservice Martina Steidel, Postfach 9010, 26138 Oldenburg, eine Mitteilung erhalten, wonach ihnen bei einer Busfahrt am 8. Dezember der Preis in Höhe von 10.000,00 Euro als Gewinner des Winterrätsels 2007/2008 ausbezahlt werden soll. Die Empfänger dieses Schreibens haben einen Anspruch auf Zahlung der 10.000,00 Euro auch ohne Teilnahme an der Fahrt. Nach aktuellen Erkenntnissen werden bei der Kaffeefahrt Nahrungsergänzungsmittel im Wert von knapp 30,00 Euro als Wundermedizin mit den Namen Hercugen, Cardicethin usw. für knapp 1.300,00 Euro verkauft. Der Verkauf dieser Mittel als Medizin ist als Betrug strafbar. Ich bitte Betrugsopfer und Fahrtenteilnehmer sich mit mir in Verbindung zu setzen.

 

 

Fragebogen zum Gewinnkontor Bremen

 

Gewinn Kontor Bremen

Spätestens seit Anfang 2008 werden von Bremen aus von einer angeblichen Firma Gewinn Kontor Bremen bundesweit Gewinnbenachrichtigungen an vorwiegend ältere Personen verschickt. Den Empfängern wird mitgeteilt, dass sie einen Preis gewonnen haben, der nun im Rahmen einer Busfahrt ausgegeben werden soll. Anfang des Jahres hatten die Empfänger noch das „Glück“ 2.000,00 Euro gewonnen zu haben. In den derzeit verschickten Schreiben wird den Empfängern der Gewinn von 109,00 Euro und eines Flachbildfernsehers im angeblichen Wert von 898,00 Euro mitgeteilt. Dieser Fernseher sei speziell für ältere Menschen mit Sehschwäche und passe sich den Lichtverhältnissen an, so dass es kein blenden durch die Sonne gebe. Die Fernbedienung sei seniorengerecht. Überhaupt wird mit dem Anschreiben gezielt die ältere Generation angesprochen und geschmeichelt. Nach der Anrede heißt es in den aktuellen Schreiben wörtlich:

 

„Wir sagen Danke schön für alles. Gehören Sie auch zu der Generation, ohne die Deutschland in der Welt nicht da wäre, wo es heute steht? Gerade in der Vergangenheit haben ältere Menschen unser Land unter größten Anstrengungen wieder aufgebaut. Das wird heute von vielen als selbstverständlich angesehen. Wir sehen das ganz anders und gratulieren zu dieser Lebensleistung. Deshalb haben sich einige deutsche Verbrauchermärkte so wie Versandhäuser zusammengetan und sich dazu entschlossen diese Lebensleistung durch einen Gewinn zu würdigen. Wir vom Gewinn-Kontor-Bremen sind bevollmächtigt die Verlosung der digitalen Flachbildschirmfernseher an extra ausgewählte Stammkunden durchzuführen. Aus diesem Grund, Herr ..., schreiben wir Sie heute an. Denn Sie gehören zu den glücklichen Gewinnern eines digitalen Flachbildschirmfernsehers.“

 

Es folgt dann der Hinweis, dass der Preis im Rahmen einer kostenlosen Busfahrt unter Nennung eines Termins übergeben werden soll. Das Anschreiben schließt mit dem Satz „Wir glauben, dass dieser Tag einen würdigen Rahmen bietet, um sich bei unseren älteren Mitmenschen für das Geleistete zu bedanken.“ Und dem ausdrücklichen Hinweis: „Achtung: Dies ist keine Werbeveranstaltung“. Wer dies glaubt und sich zu der Busfahrt entschließt, wird enttäuscht sein. Am Ende findet man sich in einer abgelegenen Dorfgaststätte bei einer Verkaufsveranstaltung wieder. Den versprochenen Preis gibt es natürlich nicht.

 

Meldet man sich zu der Busfahrt an, erhält man zunächst kurze Zeit später ein Bestätigungsschreiben mit den Busabfahrtszeiten und der Mitteilung, dass bei einer Nichtteilnahme die Fahrtkosten vom Empfänger angefordert werden. Und dies bei einer Nichtteilnahme an einer kostenlosen Busfahrt! Rechtlich besteht natürlich keine Handhabe für die Versender die Kosten für die Busfahrt bei einer Nichtteilnahme zu verlangen und in der Praxis geschieht dies auch nicht, da die Versender der Schreiben dann aus der Deckung kommen müssten. Immerhin werden aber die Empfänger mit dieser Drohung eingeschüchtert und davon abgehalten, auf eine Teilnahme an der Busfahrt zu verzichten. Zum Teil ging die Buchungsbestätigung mit der Drohung, die Fahrtkosten bei Nichtteilnahme erstatten zu müssen, auch ein, ohne dass sich die Empfänger zur Fahrt angemeldet hatten.

 

Die Veranstaltungen ähneln sich alle. Sie finden in aller Regel in einer abgelegenen Dorfgaststätte statt, damit kein Fahrtteilnehmer die Möglichkeit hat, sich durch Abreise der Veranstaltung zu entziehen. Meist reisen drei Busse aus verschiedenen Gegenden zu einer Verkaufsveranstaltung an. Die Teilnehmerzahlen liegen zwischen 80 und 120 Personen. Meist sind es ältere Teilnehmer.

 

Zu Beginn der Veranstaltung werden meist zunächst eine Reihe von diversen Billigprodukten angeboten. Dann aber wird ein Nahrungsergänzungsmittel mit den Namen „Hercugen spezial“ als wahres medizinisches Wundermittel angeboten. Vorgestellt wird es von einem Moderator, der sich meist als Arzt ausgibt. So stellte sich einer der Verkäufer als ein Dr. Thomas Hoppe, der ein chemisches Institut in Hamburg leitet, vor. Diesen Dr. Thomas Hoppe gibt es allerdings in Hamburg nicht. Das Wundermittel soll von der zweifachen Nobelpreisträgerin Professor Anne Smith aus den Vereinigten Staaten entwickelt worden sein, die es ebenfalls nicht gibt. Dieser sei es gelungen aus einer Tiefseealge ein Enzym zu extrahieren, das als Bestandteil von „Hercugen spezial“ wahre Wunder bewirkt: Es hilft gegen Gelenkbeschwerden, Bandscheibenvorfälle, Demenz und Alzheimer werden gestoppt, Arterienverkalkung beseitigt, Bluthochdruck bekämpft, es dient der Regeneration der Körperzellen, es hilft gegen Herzerkrankungen, Krebs und Diabetes.

 

Der vermeintliche Arzt kann auch von einigen prominenten Beispielen über die Wirkungsweise des Präparates berichten: So wurden bereits einer der Brüder Klitschko, die Fußballer Ballack und Beckham und auch Putin erfolgreich mit dem Mittel behandelt. So sei beispielsweise bei Beckham ein Kreuzbandriss nicht wie sonst üblich mit Verkürzung genäht worden, weil dies das Karrierende gewesen wäre, sondern der Bänderriss sei geklebt worden und durch die Einnahme des „Hercugen spezial“ sei die Verletzung nach drei Monaten geheilt. Putin habe einen beidseitigen Halsschlagaderinfarkt gehabt, sei aber durch „Hercugen spezial“ wieder auf die Beine gekommen. Im übrigen werde das Mittel in der Klinik von Professor Morelli in der Schweiz mit Erfolg angewandt. Nun gibt es eine Klinik von Professor Morelli in der Schweiz genauso wenig wie es die behaupteten Behandlungen prominenter Personen mit dem Mittel gab.

 

Auch das Enzym findet sich nicht unter den auf der Verpackung von „Hercugen spezial“ angegebenen Bestandteilen des Produkts. Auf der Packung steht zunächst nur groß „Nahrungsergänzungsmittel Hercugen spezial mit Brennnesselextrakt, Lecithin, Vitaminen und Mineralstoffen“. Als Zutaten werden aufgeführt:

 

Wasser, Organgensaftkonzentrat, Zucker, Säuerungsmittel Zitronensäure, Brennnesselextrakt, Lecithin ex soja, Hefepulver inaktiv, Vitamin C, Magnesiumchlorid, L-Carnithin, Gelée Royale, Konservierungsmittel Kaliumsorbat, Niacin, Vitamin B6, Vitamin B2, Vitamin B1, Vitamin A, Folsäure, Biotin, Vitamin B12.

 

Ein Trinkfläschchen à 20 ml enthält laut Verpackung im einzelnen folgende Bestandteile:

 

200 mg Brennnesselextrakt;

200 mg Lecithin ex Soja;

100 mg Hefepulver inaktiv;

60 mg Vitamin C

51 mg Magnesiumchlorid

50 mg L-Carnithin;

50 mg Gelée Royale;

18 mg Niacin;

2 mg Vitamin B 6;

1,6 mg Vitamin B 2;

1,4 mg Vitamin  B 1;

800 ng Vitamin A

200 ng Folsäure

0,15 mg Biotin

Außerdem gibt es noch 2.000 mg „Hercugen spezial-Pulver“ mit folgenden Bestandteilen:

 

600 mg Magnesiumcarbonat

600 mg Calziumcarbonat

350 mg Spirulina-Algen-Pulver

300 mg Macapulver

150 Klamath-Alge (gefriergetrocknet)

 

Die Bestandteile beider Mittel findet man häufig in Nahrungsergänzungsmitteln, die für wenige Euro in jedem Supermarkt erhältlich sind. Eine Packung „Hercugen spezial“ kostet dagegen 1.250,00 Euro. Für dies beträchtliche Summe erhält der Käufer 90 Trinkfläschchen à 20 ml und 2.000 mg Pulver. Zum Teil wird dann noch darauf hingewiesen, dass das Produkt ab Herbst 2008 für 2.225,00 Euro in den Apotheken angeboten werde.

 

Nach derzeitiger Kenntnis kaufen ca. 30-50% der Veranstaltungsteilnehmer das Wundermittel „Hercugen spezial“, also pro Veranstaltungstag 35-60 Personen. Bei der Veranstaltung werden nur Bestellungen entgegen genommen. Das „Wundermittel“ wird dann wenige Tage nach der Veranstaltung von einem Boten ausgeliefert und ist bei der Auslieferung in Bar zu bezahlen, worauf die Besteller bei der Bestellung hingewiesen werden.

 

Der Verkauf dieses Produktes ist als Betrug strafbar! Zu Strafbarkeit wegen Betruges durch Verkauf von Wundermitteln hat der BGH  (BGH NJW 1987, 388f.) ausgeführt:

 

„In dem hier vorliegenden Fall des Verkaufs von "Wundermitteln" durch Nachnahmesendung führt jedenfalls das Zusammentreffen von mehreren Umständen dazu, daß bei objektiv-wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Vermögen des Getäuschten um den Kaufpreis vermindert worden ist, wenn man die Summe der geldwerten Güter der Getäuschten (vgl. BGHSt 16, 220 (221) = NJW 1961, 1876) vor der Geldhingabe einerseits und danach, also nach Erhalt des wirkungslosen Präparates mit dem Rücktrittsrecht andererseits vergleicht. Die Geschädigten haben nämlich weniger erhalten, als ihr Anspruch wert war (vgl. Cramer, in: Schönke-Schröder, StGB, 22. Aufl., § 263 Rdnr. 135). ... Durch die Täuschung über die Wirksamkeit der zwar harmlosen, aber auch wirkungslosen Präparate hat er bei den Bestellern einen Irrtum erregt; denn es ist anzunehmen, daß diese aufgrund der Angaben des Angekl. in den Werbeanzeigen glaubten, die Präparate hätten im Kern die versprochene - wenn vielleicht auch übertrieben geschilderte - Wirkung, zumal ein wissenschaftlicher oder fachmännischer Hintergrund, eine erfolgreiche Benutzung durch Testpersonen und eine "100%ige Garantie" vorgespiegelt wurden.“

 

Durch den Verkauf von Wundermitteln wird daher der Straftatbestand des Betruges gem. § 263 StGB erfüllt. Dies erst recht, wenn der Verkauf zu so überhöhten Preisen erfolgt.

 

Bisher hat die Polizei sich meist darauf beschränkt, vor Gewinn Kontor Bremen zu warnen. Am 30.April wurde dann erstmals in Wachtberg-Villip eine Veranstaltung der Gewinn Kontor durch Polizeibeamten aufgelöst. In der Pressemitteilung der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 02. Mai 2008 wird dazu berichtet:

 

„Am 30.04.2008 gegen 06.00 Uhr war ein Reisebus in Neunkirchen-Seelscheid und Lohmar unterwegs, um eingeladene, meist ältere Personen aufzunehmen. Unter den Fahrgästen waren zwei Kriminalbeamte der Siegburger Polizei, eine Kriminalhauptkommissarin und ein Kriminalhauptkommissar. Die Fahrt sollte laut Einladung in ein Einkaufszentrum in der Kölner Innenstadt gehen. Jedem Teilnehmer waren ein Flachbildfernseher und ein Frühstückskorb als Geschenk versprochen. Beim Veranstalter handelt es sich um die angebliche Firma: "Gewinn Kontor Bremen Ltd.". Ermittlungen ergaben, dass es eine solche Firma nicht gibt. Die Fahrt ging anstatt nach Köln zu einem Veranstaltungslokal in Wachtberg-Villip. Dort trafen weitere vollbesetzte Reisebusse ein. Den ca. 120 Teilnehmern präsentierte ein 42-jähriger Oldenburger in einem mehrstündigen, zermürbenden Vortrag zunächst Billigprodukte. Nach ca. dreieinhalb Stunden stellte er ein medizinisches Produkt vor. Die Anwendung dieses Produktes bei einer Kur über 90 Tage sollte folgendes bewirken: Regeneration der Körperzellen, stoppen der Zellalterung, heilen bestehender Krankheiten, wie z. B. Herzerkrankungen, Krebs, Diabetis und Erkrankungen des Knochengerüstes und der Gelenke. Dieses "Wundermittel" sollte nur bei dieser Veranstaltung zum ermäßigten Preis in Höhe von 1298 € zu erwerben sein.
Es gab eine große Resonanz auf dieses Angebot. Als die ersten Vertragsabschlüsse in Vorbereitung waren, ging die Kriminalhauptkommissarin an das Mikrofon und beendete die Verkaufsveranstaltung. Verfahren wegen Betruges und des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz wurden eingeleitet. Mit Hilfe hinzu gezogener Streifenbeamter vom Polizeipräsidium Bonn wurden die angebotenen Produkte sichergestellt. Der 42-Jährige, sowie seine 27-jährige Freundin und ein 34-jähriger Mitarbeiter wurden zur Identitätsfeststellung und Vernehmung zur Kriminalpolizei in Siegburg gebracht. Es wurde dafür Sorge getragen, dass alle Teilnehmer wieder mit den Bussen nach Hause gebracht wurden.
Diesen konkreten Fall nehmen die Betrugsermittler zum Anlass nochmals darauf hinzuweisen, dass sogenannte Kaffeefahrten immer wieder von Betrügern dazu genutzt werden, wertarme Artikel zu überhöhten Preisen an den "Mann" zu bringen. Auffallend war bei dieser Veranstaltung, dass auch anfangs skeptische Teilnehmer infolge der massiv beeinflussenden Art der Präsentation bereit waren, dieses Präparat zu erwerben. Wie in diesem Fall handelt es sich bei Organisatoren von betrügerischen Kaffeefahrten um Briefkastenfirmen. Selbst die Firmenaufschriften bei den eingesetzten Reisebussen waren Phantasienamen. Die Polizei rät dringend davon ab, an einer solchen Veranstaltung teilzunehmen.“

 

Erstaunlicherweise kann die Firma Gewinn Kontor bis heute weiterarbeiten. Auch derzeit finden Busfahrten mit Verkaufsveranstaltungen statt. Und immer noch kann Gewinn Kontor Bremen am Verkauf von billigen Flüssigkeiten und Pulvern an ahnungslose Erwerber verdienen.

 

Wer dann nach Auslieferung den Kauf bereut, hat wenig Chancen wieder an sein Geld zu kommen. Das Geld wurde Bar bezahlt, damit der Verkäufer nicht über die Bankverbindung nachvollziehbar ist. Absender der Einladung mit Gewinnbenachrichtigung ist die Gewinn Kontor Bremen Ltd., Postfach 610104, 28261 Bremen. Diese Firma gibt es aber nicht, weder in Bremen noch anderswo. Bei der Post ist als Postfachinhaber die Firma Gewinn Kontor Bremen Ltd., Zimmerstr. 55a, 22085 Hamburg, angemeldet. Auch diese Firma gibt es nicht unter dieser Anschrift. Eine Mitschuld an dieser Praxis trifft daher auch die Deutsche Post, die den Veranstaltern die Postfächer zur Verfügung stellt, ohne sich überhaupt deren rechtliche Existenz nachweisen zu lassen.  

 

Auf dem Lieferschein beim „Wundermittel“ ist als Versender eine holländische Firma Medic-Group B.V., Raadhuisian 55, 9665 JB Oude Pekela, Direktdurchwahl (0174/5689695) aufgeführt. Soweit ersichtlich handelt es sich dabei um eine Scheinadresse. Auf einen Widerruf des Kaufes unter dieser Anschrift  erfolgt keine Reaktion.

 

Hersteller des „Wundermittels“ ist die Firma Wichmann & Stiefel GmbH, 63128 Dietzenbach. Diese produziert auch sonst Nahrungsergänzungsmittel, allerdings zu üblichen Preisen. Nach Auskunft dieser Firma wird „Hercugen spezial“ exklusiv für die Firma Sleep & More GmbH & Co KG, Gutenbergstr. 18, 28816 Stuhr, hergestellt. Ohne eine genaue Summe zu nennen liegt der Verkaufspreis nach Auskunft der Firma Wichmann & Stiefel GmbH  aber deutlich unter 1.250,00 Euro pro Packung.

 

Die Firma Sleep & more wirbt damit, Waren „für Stadtsaal und Bus“ zu verkaufen. Es handelt sich dabei um Waren wie Tagesdecken, Microfaserbett, Magnetunterbetten und Trinkkuren usw. Alle Artikelpreise halten sich im normalen Rahmen. Insbesondere die Trinkkuren sind ab 12,15 Euro erhältlich. Auf Nachfrage nach weiteren Produkten teilt die Firma mit, dass sie ausschließlich nach den Vorstellungen ihrer Kunden produziert. Weiter wird nach Auskunft der Firma „Hercugen spezial“ nur an Busunternehmer verkauft, damit dieses Mittel nicht verbilligt von anderen Händlern im Internet angeboten werden kann. Die Firma Sleep & More GmbH & Co KG verkauft nach eigenen Angaben die Packung für ca. 950,00 Euro weiter. Auch dieser Preis dürfte deutlich überhöht sein. Angeblich werde der Artikel zu diesem Preis an verschiedene Busunternehmer bzw. Veranstalter verkauft. Ein weitere Artikel „Cardicethin Plus“ von Sleep & more wird bei einigen Internet-Apotheken für 1.280,00 bis 1.420,00 Euro angeboten. Auch diese Packung enthält 90 Fläschchen à 20 ml. Mit der Einstellung solcher Mittel zu solchen Preisen soll untermauert werden, dass der Verkauf bei den Kaffeefahrten günstiger ist. Gegenüber den Kunden von Gewinn Kontor Bremen tritt Sleep & more dagegen gar nicht in Erscheinung. Dies ist seltsam, da sie andererseits bei dem „Cardicethin Plus“ als Vertreiber genannt wird. Dies legt zumindest den Verdacht nahe, dass Sleep & more nicht mit „Hercugen spezial“ in Verbindung gebracht werden will.

 

Um nun die wahren Hinterleute von Gewinn Kontor Bremen ermitteln zu können, werden weitere Informationen benötigt. So lässt sich über die Veranstaltungslokale und die eingesetzten Busunternehmen zurückverfolgen, wer die Veranstaltung organisiert hat.   

 

Bisher sind bereits einige Busunternehmer ermittelt. Meist werden Busunternehmen aus der näheren Umgebung beauftragt. So sind ein Busunternehmen aus Söchtenau im Landkreis Rosenheim, ein Busunternehmen aus dem Kreis Rotenburg Wümme, ein Busunternehmen aus Tangermünde, ein Busunternehmen aus Mücheln und ein Busunternehmen aus dem Burgenlandkreis als Partner von Gewinn Kontor bekannt. Über diese Busunternehmen lässt sich die Spur zu den Auftraggebern und den Versendern der Gewinnmitteilungen zurückverfolgen. Für die Mitteilung weiterer Busunternehmer wäre ich sehr dankbar. Außerdem suchen wir noch nach Informationen über Veranstaltungslokale. Für die Mitteilung von Namen und Anschriften wären wir sehr dankbar.

  

Besonders wichtig sind Informationen der Betrugsopfer. Insbesondere Informationen über das Lieferfahrzeug sind sehr hilfreich. Hierüber lässt sich am ehesten ermitteln, wer von dem überteuerten Verkauf des Nahrungsergänzungsmittel „Hercugen spezial“ profitiert. Wer Informationen zu Fahrzeugen und Kennzeichen hat, wird daher um Mitteilung gebeten.

 

Auf den versprochenen Preis hat übrigens jeder Empfänger einen Anspruch, egal ob er an einer der Busfahrten teilgenommen hat oder nicht. Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an einen Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendung den Eindruck erweckt, daß der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. Der Unternehmer haftet bereits aufgrund der Übersendung der Gewinnmitteilung, ohne daß es noch darauf ankommt, ob der Verbraucher irgendwelche Bedingung erfüllt. Hier ist der Auszahlungsanspruch gegen den Veranstalter entstanden, ohne daß eine Teilnahme an der Verkaufsfahrt notwendig ist.

 

Ich vertrete die Interessen von Geschädigten und Empfängern der Gewinnzusage. Daher bin ich für weitere Informationen von Teilnehmern an Verkaufsveranstaltungen dankbar. Opfer und Empfänger der Gewinnzusage werden gebeten sich bei mir zu melden. Besonders suche ich Personen, die eine Einladung für eine bevorstehende Fahrt haben und bereit sind daran teilzunehmen, um das Mittel „Hercugen spezial“ dort zu bestellen, damit dann bei einer Lieferung des Mittels Fahrzeug und Kennzeichen des Lieferanten ermittelt werden kann. Eine Abnahmeverpflichtung besteht in diesem Fall übrigens nicht. Der Kaufvertrag ist aus mehreren Gründen nichtig.

 

Rechtsanwalt Eike Erdel, Hügelstraße 2, 35315 Homberg

 eike_erdel@web.de

 www.rechtsanwalt-erdel.de

 

 

Verbraucher haben Anspruch auf Auszahlung eines versprochenen Gewinns

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an einen Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendung den Eindruck erweckt, daß der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. Der Unternehmer haftet bereits aufgrund der Übersendung der Gewinnmitteilung, ohne daß es noch darauf ankommt, ob der Verbraucher irgendwelche Bedingung erfüllt. So wurde in den letzten Wochen an viele Personen in der Region von der Firma "R.u.R. Reisen" ein Brief mit der Mitteilung gesendet, daß diese ein Guthaben in Höhe von 498,00 Euro haben, das bei einer kostenlosen Busfahrt ausgezahlt werden soll. Hier ist der Auszahlungsanspruch gegen den Veranstalter entstanden, ohne daß eine Teilnahme an der Verkaufsfahrt notwendig ist. Der Empfänger dieses Schreibens kann in jedem Fall die Zahlung von 498,00 Euro verlangen.